Allgemeine Geschäftsbedingungen

Königlicher Handelsverband für Blumenzwiebeln und Baumschulerzeugnisse (ANTHOS)

 

1. Geltung der Bedingungen

1.1. Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Unternehmen, die dem Königlichen Niederländischen Verband für den Großhandel für Blumenzwiebeln und Baumschulerzeugnissen („Verkäufer“) angeschlossen sind, erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Auch wenn diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden, gelten sie für allen zukünftigen Geschäftsbeziehungen. 

1.2. Die Anwendbarkeit irgendwelcher allgemeiner oder besonderer Geschäftsbedingungen oder sonstiger, entsprechender Klauseln in Verträgen des Kunden („Käufers“) wird vom Verkäufer ausdrücklich zurückgewiesen und abgelehnt. 

1.3. Diese Bedingungen gelten nur für Verträge, bei denen eine der Parteien zum Zeitpunkt des
Vertragabschlusses Mitglied von Anthos ist, zu dem zugleich im Rahmen dieser Allgemeinen Bedingungen andere Gesellschaften als zugehörig gelten, die direkt oder indirekt mit einem Unternehmen verbunden sind, das Mitglied von Anthos  (zum Beispiel Schwester-, Tochter- oder Muttergesellschaft des Mitglieds) ist.

1.4. Wenn ein Vertrag auf diese Bedingungen verweist und an diesem Vertrag nur Nichtmitglieder beteiligt sind, gelten die unten genannten Bedingungen nicht.

1.5. Wenn ein Vertrag auf diese Bedingungen verweist und zugleich keine der beiden Parteien Mitglied von Anthos ist, liegt gleichermassen ein Verstoss gegen das Gesetz und gegen das Urheberrecht vor.

1.6. Sofern die vorliegenden Geschäftsbedingungen auch in einer anderen Sprache als der niederländischen Sprache verfasst worden sind, so ist im Falle einer Differenz oder eines Widerspruchs zwischen der Fassung in der niederländischen und der anderen Sprache die niederländische Fassung maßgeblich. 

2. Angebot, Zustandekommen von Verträgen 

2.1. Alle Angebote und (Preis-) Angaben des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist. 

2.2. Alle Angaben des Verkäufers zu Farben, Gewichten, Aussehen und/oder andere Beschreibungen der Erzeugnisse erfolgen mit  größter Sorgfalt. Der Verkäufer übernimmt aber keine Garantie dafür, dass keine Abweichungen vorkommen können. Gezeigte oder zur Verfügung gestellte Erzeugnisse, Zeichnungen oder Fotos sind lediglich Andeutungen der betreffenden Erzeugnisse. 

2.3. Ein Vertrag mit dem Verkäufer kommt ausschließlich durch schriftliche (per Brief, Telefax oder E-Mail) Auftragsbestätigung durch den Verkäufer oder durch tatsächliche Ausführung des Auftrages zustande. 

2.4. Weicht die Auftragsbestätigung des Verkäufers von dem Auftrag des Käufers ab, so wird der Verkäufer den Käufer auf diese Abweichung aufmerksam machen. 

2.5. Ist der Käufer mit der Abweichung nicht einverstanden, hat er dies dem Verkäufer innerhalb von acht (8) Tagen nach Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich mitzuteilen. Unterlässt der Käufer eine derartige Mitteilung, muss er den Inhalt der Auftragsbestätigung gegen sich gelten lassen. Das Gleiche gilt in Fällen, in denen eine Auftragsbestätigung nicht erfolgt, oder wenn der Käufer die Lieferung ohne Beanstandung akzeptiert. 

2.6. Änderungen und/oder Ergänzungen des Auftrages nach erfolgter Auftragsbestätigung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Verkäufer. Lieferfristen können in der Änderungs- und/oder Ergänzungsbestätigung entsprechend geändert werden. Durch die Änderung und/oder Ergänzung entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Käufers. 

3. Preise 

3.1. Alle Preise des Verkäufers verstehen sich ex works, in Euro, exklusiv jeweils gültiger Umsatzsteuer. 

3.2. Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen die Kosten für Verpackung und Versand sowie eventuelle andere (behördliche)  Abgaben, die auf, oder bezüglich der Erzeugnisse und den Transport derselben erhoben werden, zu Lasten des Käufers.

3.3. Den Preisen liegen die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses für den Verkäufer geltenden Umstände zu Grunde, wie beispielsweise Währungskurse, Einkaufspreise, Frachttarife oder Verbrauchssteuern, die direkt oder indirekt an den Verkäufer belastet werden. Ändern sich diese Umstände nach Abschluss des Vertrages, jedoch vor dem Zeitpunkt der Lieferung der Erzeugnisse, steht dem Verkäufer das Recht zu, die dadurch entstehenden Kosten an den Käufer durchzuberechnen. 

3.4. Die Kosten in Bezug auf das Verpackungsmaterial und die Kontrolle von oder im Namen der niederländischen Lebensmittel- und Warenprüfbehörde (Nederlandse Voedsel en Waren Autoriteit - NVWA) gehen zu Lasten des Käufers. Sämtliche Abgaben und/oder Steuern, die wegen des vom Verkäufer mit dem Käufer geschlossenen Vertrags - sowohl direkt als auch indirekt - fällig sind oder sein werden, gehen ausschließlich und vollumfänglich zu Lasten des Käufers. 

4. Bezahlung, Verzug des Käufers

4.1. Sofern und soweit die Parteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbart haben, sind die dem Käufer in Rechnung gestellte Beträge  innerhalb von dreiig (30) Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen. 

4.2. Wird der Auftrag vom Verkäufer in Teilen ausgeführt, ist der Verkäufer berechtigt, die jeweilige Teillieferung separat zu berechnen. Er ist ebenfalls berechtigt, den Versand weiterer Teillieferung von der Zahlung der früheren Teillieferungen abhängig zu machen. 

4.3. Alle Zahlungen des Käufers haben ohne jeden Abzug von Ermäßigungen oder sonstigen Einbehalten zu erfolgen. Ein Zahlungsaufschub ist dem Käufer ebenso wenig erlaubt, wie ein Zurückbehaltungsrecht oder die Aufrechnung, sofern hinsichtlich der Forderungen nicht Übereinstimmung zwischen den Parteien besteht oder die Forderungen rechtskräftig festgestellt worden sind. 

4.4. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Zahlungsfrist, befindet sich der Käufer allein durch den Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug, ohne dass eine nähere Inverzugsetzung erforderlich wäre. Der Käufer schuldet dann zusätzlich zu dem Rechnungsbetrag Verzugszinsen in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen (Handelszinsen i.S.d. Artikel 119a, Buch 6 niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch). 

4.5. Darüber hinaus ist der Käufer zum völligen Ersatz der beim Verkäufer entstandenen gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten verpflichtet. Die vom Käufer zu vergütenden außergerichtlichen Kosten betragen zumindest zwanzig (20) Prozent des Rechnungsbetrages mit einem Mindestbetrag von Euro zweihundertfünfzig (€ 250,--) zzgl. der jeweils gültiger Umsatzsteuer. 

4.6. Der Verkäufer ist im Falle des Verzuges des Käufers oder wenn ihm ansonsten Umstände bekannt werden, die die Kreditfähigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen, berechtigt, vom Käufer  vor (weiteren) Lieferungen Vorauszahlung des Kaufpreises oder die Abgabe einer tauglichen Bankgarantie in Höhe der Beträge zu verlangen, die der Verkäufer von dem Käufer dann oder zukünftig noch zu fordern hat. Weigert sich der Käufer eine derartige Sicherheit zu stellen, hat der Verkäufer das Recht seine Verpflichtungen aus dem Vertrag aufzuschieben bzw. den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, unbeschadet seines Rechts, vom Käufer Ersatz des von ihm erlittenen Schadens zu verlangen. 

4.7. Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Zahlungsfähigkeit und/oder die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere seine Zahlungen einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers im Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Diese Sicherheitsleistungen können bestehen aus der Übergabe einer Patronatserklärung und/oder aus der Bestellung von Sicherheiten (Sicherungsübereignung beweglicher Sachen, Sicherungsabtretung von Forderungen und oder Bestellung einer Grundschuld).

5. Lieferung, Lieferfrist 

5.1. Die Lieferung erfolgt, falls dazu keine besonderen schriftlichen Vereinbarung getroffen worden sind, ex works Netherlands (EXW, Intoterms 2010). Sollten für die Lieferung besondere Genehmigungen erforderlich sein oder vom Verkäufer besondere Unterlagen, Zeugnisse und/oder Dokumente beigelegt werden müssen, hat der Käufer den Verkäufer rechtzeitig zuvor darüber zu unterrichten und ihm ggfs. die nötigen Formulare in einer dem Verkäufer verständlichen Sprache zu verschaffen. 

5.2. Eine vom Verkäufer angegebene Lieferfrist ist unverbindlich und gilt nicht als Fixtermin. Der Verkäufer wird sich aber bemühen, die Lieferfrist nach Möglichkeit einzuhalten. 

5.3. Die Lieferfrist beginnt grundsätzlich mit der schriftlichen Auftragsbestätigung bzw. dem Zustandekommen des Vertrages. Die Lieferfrist beginnt aber in keinem Falle bevor der Käufer dem Verkäufer nicht alle in Abs. 1 genannten Informationen und/oder eventuell erforderlichen Unterlagen und Dokumente zur Verfügung gestellt hat. 

5.4. Wird eine verbindlich vereinbarte Lieferfrist vom Verkäufer nicht eingehalten, gilt ohne weitere Erklärung des Verkäufers eine Nachlieferfrist von sieben (7) Tagen für versandfertige Lagerware und im Übrigen von längstens vierzehn (14) Tagen.

5.5. Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Termine und Fristen zu vertreten hat oder er vom Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachlieferungsfrist ausdrücklich in Verzug gesetzt worden ist, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von maximal zwei (2) Prozent des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen.

5.6. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Folgeschäden, gleich welcher Art, sind ausgeschlossen. 

6. Höhere Gewalt 

6.1. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund nicht vom Verkäufer zu vertretener Ereignisse, die dem Verkäufer die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören auch nachträglich eingetretene Beschaffungsschwierigkeiten , Betriebsstörungen, Streik, behördliche Anordnung, Zuchtmisserfolge, Viren, Naturkatastrophen,Feuer, sowie Ein-und Ausfuhrbehinderungen, auch wenn sie bei den Lieferanten eintreten und durch die vom Verkäufer die (rechtzeitige) Erfüllung des Vertrages nicht verlangt werden kann - hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. 

6.2. Dauert die Verzögerung voraussichtlich länger als drei (3) Wochen hat der Verkäufer den Käufer unverzüglich zu benachrichtigen. 

6.3. Der Verkäufer ist berechtigt, die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufszeit nach Wegfall der Behinderung hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. 

6.4. Wenn die Behinderung länger als zwei (2) Monate dauert, ist der Käufer, sofern die Verzögerung nicht ihm selbst zuzurechnen ist, nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. 

6.5. Der Verkäufer hat das Recht, und zwar ohne dass ein gerichtliches Einschreiten erforderlich wäre und ohne zu einem jeglichen Schadensersatz verpflichtet zu sein, den Vertrag nach eigenem Ermessen entweder gänzlich oder teilweise aufzulösen oder die Umsetzung des Vertrags bis zu dem Zeitpunkt, da der Umstand der höheren Gewalt nicht mehr vorliegt, auszusetzen.

7. Prüfung und Beanstandungen 

7.1. Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferten Erzeugnisse unmittelbar nach Empfang (selbst oder von einem in seinem Auftrag handelnden Dritten) genaustens zu prüfen (zu lassen). 

7.2. Beanstandungen sind spätestens innerhalb von fünf (5) Tagen nach Empfang der Erzeugnisse schriftlich an den Verkäufer zu melden. 

7.3. Mängel, die billigerweise nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist festgestellt werden konnten, müssen unmittelbar nach ihrer Feststellung, jedoch spätestens innerhalb von fünf (5) Tagen nach der Feststellung schriftlich gemeldet werden. 

7.4. Unterlässt der Käufer die Kontrolle der gelieferten Erzeugnisse oder erfolgt keine rechtzeitige Mitteilung der festgestellten Mängel, gelten die gelieferten Erzeugnisse als vertragskonform und stehen dem Käufer keinerlei Ansprüche gegenüber dem Verkäufer zu. 

7.5. Eine Mehr- oder Minderlieferung von zehn (10) Prozent gilt nicht als Mangel. 

7.6. Die schriftliche Mängelrüge muss eine ausführliche Umschreibung des festgestellten Mangels enthalten. Darüber hinaus hat der Käufer dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den festgestellten Mangel selbst oder durch von ihm eingeschaltete Dritte zu untersuchen (untersuchen zu lassen). Ist der Mangel berechtigt, gehen die Kosten der Untersuchung zu Lasten des Verkäufers. Ist die Mängelrüge unbegründet, gehen die Untersuchungskosten zu Lasten des Käufers. 

7.7. Bei rechtzeitiger und berechtigter Mängelrüge steht es dem Verkäufer frei, eine entsprechende Nachlieferung vorzunehmen oder aber den (einen entsprechenden Teil des) Kaufpreis(es) zu erstatten. 

7.8. Die Feststellung eines Mangels befreit den Käufer nicht von seiner Verpflichtungen zur rechtzeitigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten gegenüber dem Verkäufer. 

7.9. Eine Retoursendung der gerügten Erzeugnisse erfolgt auf Kosten des Käufers und bedarf der vorherigen Zustimmung des Verkäufers.  

8. Haftung und Gewährleistung

8.1. Der Verkäufer haftet für die Lieferung von Erzeugnissen mittlerer Art und Güte. Der Verkäufer haftet in keinem Falle dafür, dass die gelieferten Erzeugnisse blühen oder Frucht tragen. Es ist die alleinige Verantwortlichkeit des Käufers zu beurteilen, ob die Umstände, einschließlich der klimatologischen Gegebenheiten für die erfolgreiche Anpflanzung der Erzeugnisse geeignet sind. 

8.2. Im Falle der Haftung des Verkäufers ist die Haftung auf den Nettokaufpreis der mangelhaften Erzeugnisse beschränkt. Jegliche darüber hinausgehende Haftung des Verkäufers, mit Ausnahme einer Haftung im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Ansprüche auf Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder immaterielle Schäden.

8.3. Sollten bei der Pflanze latente Infektionen auftreten, gilt dies als ein nicht zurechenbares Versäumnis seitens des Verkäufers, soweit der Käufer nachweist, dass es sich dabei a) um ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten seitens des Verkäufers handelt, der diese latenten Infektionen verursacht hat oder b) dass der Verkäufer über diese latenten Infektionen vor dem Kauf Bescheid wusste, den Käufer darüber jedoch nicht informiert hat.

8.4. Der Käufer stellt den Verkäufer von jeglichen Forderungen Dritter für Schäden frei, für die der Käufer auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht haftbar ist. 

9. Annullierung

9.1. Der Verkäufer hat das Recht, einen Auftrag zu annullieren, sofern der Käufer zum Zeitpunkt der Lieferung seine früheren Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer beziehungsweise anderen Gläubigern noch nicht erfüllt hat. Der Verkäufer kann dieses Recht außerdem in Anspruch nehmen, sofern der Verkäufer die Informationen in Bezug auf die Kreditwürdigkeit des Käufers als unzureichend betrachtet. Der Käufer kann aus solchen Annullierungen keine Rechte herleiten und den Verkäufer in diesem Zusammenhang keinesfalls haftbar machen.

9.2. Sofern der Käufer den Vertrag aus welchem Grund auch immer gänzlich oder teilweise annulliert, braucht der Verkäufer dies nur anzunehmen, sofern die Waren noch nicht dem Spediteur zur Versendung bereitgestellt worden sind, und unter der Bedingung, dass der Abnehmer einen Schadensersatz zahlt, der mindestens 50 Prozent des Rechnungswerts der annullierten Waren entspricht. Außerdem ist der Verkäufer in diesem Fall berechtigt, sämtliche bis zu jenem Zeitpunkt entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.

9.3. Ab dem Zeitpunkt, an welchem dem Käufer die erworbenen Waren zur Verfügung gestellt werden, ist der Käufer zur Abnahme der Waren verpflichtet. Sofern der Käufer dies ablehnt, ist der Verkäufer berechtigt, diese Waren anderweitig zu verkaufen und ist der Käufer für die Preisdifferenz sowie alle sonstigen Kosten, die sich daraus für den Verkäufer ergeben sollten, haftbar.

10. Sanktionen

10.1. Der Käufer garantiert, jetzt und in Zukunft allen Pflichten und Beschränkungen, die sich aus allen geltenden Sanktionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, der Europäischen Union, der Niederlande und eines jeglichen Landes, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder sein kann, gerecht zu werden (die „Sanktionsgesetzgebung“).

10.2. Der Käufer garantiert insbesondere, dass er die gekauften Waren weder direkt noch indirekt (juristischen) Personen, Konzernunternehmen, Gruppen oder (staatlichen) Organisationen, die aufgrund der Sanktionsgesetzgebung mit Sanktionen belegt sind, verkaufen, übertragen oder auf jegliche andere Art und Weise bereitstellen wird.

10.3. Der Käufer trägt dafür Sorge, dass sämtliche Verpflichtungen aus diesem Artikel entsprechend jeder Partei, der er Waren, die er vom Verkäufer bezogen hat, weiterverkauft oder liefert, auferlegt werden.

10.4. Sofern der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich die Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel für ihn ergeben, erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung auszusetzen oder aufzulösen, und zwar ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes seitens des Verkäufers und mit einer vollumfänglichen Schadensersatzpflicht seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dies alles gänzlich nach Ermessen des Verkäufers.

11. Antikorruption

11.1. Der Käufer erfüllt jederzeit alle Pflichten und Beschränkungen, die sich aus allen geltenden Antikorruptionsvorschriften der Vereinten Nationen, der Vereinigten Staaten von Amerika, des Vereinigten Königreichs, der Europäischen Union, der Niederlande und eines jeglichen Landes, das für die Durchführung des geschlossenen Vertrags relevant ist oder sein kann, (die „Antikorruptionsgesetzgebung“).

11.2. Es ist Arbeitnehmern oder Mitgliedern der Geschäftsführung des Kunden strengstens untersagt, jegliche Gelder, Gaben, Geschenke, Reisen, Unterhaltung oder andere Vergütungen anzubieten oder anzunehmen, die sich auf den Vertrag oder den Verkäufer beziehen und die als Anreiz dafür bestimmt sind (oder als derart betrachtet werden können), auf eine bestimmte Art und Weise zu handeln. 

11.3. Der Kunde wird keinerlei politischen Parteien, Kampagnen, Behörden, Beamten oder (Mitarbeitern von) öffentlichen Einrichtungen, Staatsunternehmen, Organisationen, internationalen Einrichtungen etwas direkt oder indirekt mit dem Zweck anbieten, versprechen oder geben, Sachen oder einen jeglichen anderen uneigentlichen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer zu erlangen. 

11.4. Der Käufer wird einer Geschäftsbeziehung im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dem Verkäufer nichts anbieten, versprechen oder geben und nichts von dieser annehmen, es sei denn, dafür besteht ein anständiger Grund und dies ist im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs angemessen und verstößt auch ansonsten nicht gegen die lokale Gesetzgebung.

11.5. Der Verkäufer informiert den Verkäufer unverzüglich, sofern er bei der Umsetzung des Vertrags von einem jeglichen Umstand erfährt, der möglicherweise gegen die Antikorruptionsgesetzgebung verstößt. 

11.6. Sofern der Käufer nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordentlich die Verpflichtungen, die sich aus diesem Artikel für ihn ergeben, erfüllt, hat der Verkäufer das Recht, den Vertrag ohne Inverzugsetzung auszusetzen oder aufzulösen, und zwar ohne jegliche Verpflichtung zur Leistung eines Schadensersatzes seitens des Verkäufers und mit einer vollumfänglichen Schadensersatzpflicht seitens des Käufers gegenüber dem Verkäufer, dies alles gänzlich nach Ermessen des Verkäufers.

12. Eigentumsvorbehaltssicherung (für diesen Artikel gilt deutsches Recht)

12.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

12.2. Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. 

12.3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

12.4. Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Verkäuferforderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

12.5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

12.6. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

12.7. Der Käufer tritt dem Verkäufer auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen eine Dritten erwachsen.

12.8. Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten des Verkäufers die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

13. Gewerblicher Rechtschutz

13.1. Die dem Verkäufer zustehenden gewerblichen Schutzrechte bleiben Eigentum des Verkäufers. Der Käufer erwirbt durch einen Kaufvertrag keinerlei Rechte an dem geistigen Eigentum des Verkäufers. 

13.2. Es ist dem Käufer nicht erlaubt, die auf den Erzeugnissen oder ihrer Verpackung angebrachten Marken und/oder Erkennungszeichen zu ändern, zu entfernen oder die Erzeugnisse oder Teile derselben abzuändern oder nachzuahmen. 

13.3. In den Fällen, in denen sich aus dem Katalog des Verkäufers bzw. aus dem zwischen den Parteien im Einzelnen abgeschlossenen Kaufvertrag ergibt, dass eine Rasse zuchtrechtlich geschützt ist (in diesem Falle ist hinter dem Namen der betreffenden Rasse („R“) angegeben) ist der Käufer gehalten, alle ihm bekannten mit diesem Recht im Zusammenhang stehende Verpflichtungen zu erfüllen. 

13.4. Verstößt der Käufer gegen diese Verpflichtung, haftet der Käufer für alles sich darauf ergebenen Schäden des Verkäufers und/oder Dritten. 

14. Übertragung von Rechten und Verpflichtungen 

Es ist dem Käufer nicht erlaubt, seine sich aus einem Vertrag mit dem Käufer und/oder diesen Geschäftsbedingungen ergebenden Rechte und/oder Pflichten ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers an Dritte zu übertragen. 

15. Widerspruch zu gesetzlichen Vorschriften

Sollte eine jegliche Bestimmung aus den vorliegenden Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht gültig sein oder gegen die öffentliche Ordnung oder gesetzliche Vorschriften verstoßen, wird lediglich die betreffende Bestimmung als nicht geschrieben betrachtet, während die übrigen Bedingungen vollumfänglich in Kraft bleiben.
Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die bemängelte Bestimmung in eine rechtsgültige Bestimmung zu ändern.

16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand 

16.1. Auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und auch auf die mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verträge findet soweit im Text nicht ausdrücklich auf deutsches Recht Bezug genommen wird, das niederländische Recht Anwendung. 

16.2. Die Anwendbarkeit des Wiener Kaufrechts (CISG) / UN Kaufrechts wird ausgeschlossen. 

16.3. Für alle Rechtstreitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder mit dem Verkäufer abgeschlossenen Verträgen ergeben, ist, sofern das Gesetz diesbezüglich keine anderen zwingenden Vorschriften enthält das Landgericht in Amsterdam zuständig. Es steht dem Verkäufer aber frei, Klage gegen den Käufer auch bei anderen Gerichten, die auf Grund nationaler oder internationaler Rechtsregeln für derartige Klagen zuständig sind, zu erheben.

16.4. Sofern der Käufer Kaufmann ist, ist der Verkäufer-Geschäftssitz Gerichtsstand; Der Verkäufer ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

16.5. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

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Versie okt 2020